(1)
Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteignungsbeschluß) bezeichnen
1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten,
2.
die sonstigen Beteiligten,
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb derer der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist,
4.
die Sach- und Rechtsänderungen, die durch die Enteignung eintreten, und zwar
5.
die Art und Höhe der Entschädigungen und die Höhe der Ausgleichzahlungen nach § 14 Abs. 4 Satz 4 und § 15 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 12 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden,
6.
bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nummer 4 Buchst. a bezeichneten Weise.
(2)
Kann ein Grundstücksteil nicht entsprechend Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluß ihn aufgrund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einem Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluß durch einen Nachtragsbeschluß anzupassen.
(3)
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis.