Jurafuchs

§ 21

ThürEG
Förmliches Verwaltungsverfahren
Enteignungsverfahren
Stand 1994-03-23
Das Enteignungsverfahren wird als förmliches Verwaltungsverfahren nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) durchgeführt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt. Im Enteignungsverfahren und soweit in diesem Gesetz die Schriftform angeordnet ist, findet § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 3a VwVfG keine Anwendung.

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