Der Pächter hat der Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das gleiche gilt für Unterpachtverträge.
§ 12
BbgFischGAnzeige von Fischereipachtverträgen
Fischereirecht
Stand 2026-04-23