Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts§ 44 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung) →