Jurafuchs

§ 42

BbgFischG
Fischereischeine und Betriebsgenehmigungen alten Rechts
Übergangsvorschriften und Schlußbestimmungen
Stand 2026-04-23
(1)
Nach bisherigem Recht erteilte Jugend- und Sonderfischereischeine berechtigen zum Gebrauch der Friedfischangel.
(2)
Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die am 1. August 2006 eine gültige Betriebsgenehmigung nach bisherigem Recht besitzen.
(3)
Von der Ablegung der Angelprüfung sind Personen befreit, die am 1. August 2006 einen Fischereischein A besitzen.

Meine Notizen

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