Werden nach Erteilung des Fischereischeins Tatsachen bekannt, die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und entschädigungslos einziehen. Im Fall des § 20 Abs. 1 ist der Fischereischein für ungültig zu erklären und einzuziehen.
§ 21
BbgFischGEinziehung des Fischereischeins
Genehmigung der Fischereiausübung
Stand 2026-04-23