Jurafuchs

§ 34

BbgFischG
Grundsatz der Geldleistung
Entschädigung
Stand 2026-04-23
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern und ist nachgewiesen, daß die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken oder selbständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →