(1)
Beschränkte selbständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(2)
Die Aufhebung kann erfolgen:
1.
von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
2.
auf Antrag eines Inhabers eines Eigentums- oder selbständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, daß die Ausübung des beschränkten selbständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.
(3)
Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.