(1)
Es ist verboten, zum Fischfang explodierende oder giftige Mittel, Schußwaffen oder Schußgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte zu verwenden.
(2)
Die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken bedarf der Zulassung durch die Fischereibehörde.