In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.
§ 14
BbgFischGFischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
Fischereirecht
Stand 2026-04-23