Jurafuchs

§ 27

BbgFischG
Schadenverhütende Maßnahmen und Entschädigung
Schutz der Fischbestände
Stand 2026-04-23
(1)
Wer Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt in den Gewässern oder die Wanderung der Fische, die Fischfauna insgesamt oder einzelne Arten beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadenverhütende Maßnahmen zu treffen.
(2)
Sind solche Maßnahmen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist anstelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Entschädigung zu leisten. Weitergehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

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