(1)
Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), soweit nicht daran selbständige Fischereirechte bestehen.
(2)
Das selbständige Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Inhalt und Rang bestimmt sich nach der Zeit seiner Entstehung. Zur Erhaltung seiner Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuches bedarf es keiner Eintragung.
(3)
Neue selbständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 5 und 6 nicht begründet werden.
(4)
Fischereirechte, deren Bestand glaubhaft gemacht ist, sind auf Antrag in das Fischereibuch einzutragen.