Jurafuchs

§ 1

ThürFischG
a Rechtsakte der Europäischen Union
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-09-18
(1)
Dieses Gesetz dient auch der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Aquakultur und der Fischerei in Binnengewässern.
(2)
Die Durchführung und Überwachung der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Rechtsakte einschließlich der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen obliegt der obersten Fischereibehörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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