Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.
§ 32
ThürFischGEinziehung des Fischereischeines
Vierter Teil Fischereischeine
Stand 2008-09-18