Fischereibehörden nach diesem Gesetz sind:1.das für das Fischereiwesen zuständige Ministerium als oberste Fischereibehörde,2.die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis als untere Fischereibehörden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 44 Mitführen von Fischereigerät§ 46 Fischereibeiräte →