Das Fischereirecht (Eigentumsfischereirecht) steht vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 4 und 6 dem Eigentümer des Gewässergrundstückes zu. Das Eigentumsfischereirecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden.
§ 3
ThürFischGEigentumsfischereirecht
Zweiter Teil Fischereirechte
Stand 2008-09-18