Jurafuchs

§ 51

ThürFischG
Verfahren
Siebenter Teil Entschädigung
Stand 2008-09-18
(1)
Die oberste Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die Behörde eine Niederschrift über die Einigung anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterzeichnen ist.
(2)
Einigen die Beteiligten sich nicht, so hat die Behörde die Entschädigung in angemessener Höhe durch schriftlichen Bescheid festzulegen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →