Jurafuchs

§ 30

ThürFischG
Zuständigkeit
Vierter Teil Fischereischeine
Stand 2008-09-18
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines und des Jugendfischereischeines ist
1.
für Personen, die ihren Wohnsitz in Thüringen haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller seinen Wohnsitz hat,
2.
für Personen, die außerhalb Thüringens ihren Wohnsitz haben, die Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der der Antragsteller den Fischfang mit der Handangel ausüben will.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →