Über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz entscheidet die oberste Fischereibehörde.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 49 Art und Ausmaß§ 51 Verfahren →