Ein beschränkt selbständiges Fischereirecht kann durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf den Eigentümer des belasteten Gewässergrundstückes oder auf den Inhaber eines nicht beschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück und nur ungeteilt übertragen werden.
§ 8
ThürFischGÜbertragung beschränkter selbständiger Fischereirechte
Zweiter Teil Fischereirechte
Stand 2008-09-18