(1)
In Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2)
Die untere Fischereibehörde kann den Fischfang auf Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs ganzjährig oder auch zeitweise verbieten. Für die Kennzeichnung gilt § 40 Abs. 3. Werden durch das Verbot Fischereirechte beeinträchtigt, so ist Entschädigung zu leisten. Zur Leistung der Entschädigung ist in den Fällen des § 41 derjenige verpflichtet, der die Anlage unterhält.
(3)
Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen. Die Ergebnisse der Befischung sind zu dokumentieren. Die näheren Ausführungen über den Inhalt und das Muster des Nachweises zu den Befischungsergebnissen regelt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.