Jurafuchs

§ 19

ThürFischG
Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
Dritter Teil Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
Stand 2008-09-18
(1)
Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte an einem Gewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2)
Zur Erhaltung des heimischen Fischbestandes kann die untere Fischereibehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.

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