Für Pfeiler und Stützen gelten die §§ 6 bis 9 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Brandwände§ 11 Rauchabschnitte, Brandabschnitte →