(1)
Geschlossene Garagen, ausgenommen automatische Garagen, müssen durch mindestens feuerhemmende, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände in Rauchabschnitte unterteilt sein. Die Nutzfläche eines Rauchabschnitts darf
1.
in oberirdischen geschlossenen Garagen höchstens 5000 m ,
2.
in sonstigen geschlossenen Garagen höchstens 2500 m
betragen; sie darf höchstens doppelt so groß sein, wenn die Garagen selbsttätige Feuerlöschanlagen haben. Ein Rauchabschnitt darf sich auch über mehrere Geschosse erstrecken.
(2)
Öffnungen in den Wänden nach Absatz 1 müssen mit selbstschließenden und mindestens rauchdichtschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(3)
Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m Brutto-Rauminhalt unterteilt sein.
(4)
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 ThürBO gilt nicht für Garagen.