(1)
In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 14 Abs. 1 während der Benutzungszeit mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 20 lx, während der Betriebszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(2)
Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(3)
In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.