Jurafuchs

§ 8

ThürGarVO
Trennwände
Baubestimmungen
Stand 1995-03-28
(1)
Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2)
Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
1.
bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
2.
bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28 ThürBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben.
(3)
Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
1.
zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 m Grundfläche haben,
2.
zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.

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