Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Garagen sind die Betriebsbestimmungen (§ 18) entsprechend anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 22 Ordnungswidrigkeiten§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten →