Jurafuchs

§ 14

ThürGarVO
Beleuchtung
Baubestimmungen
Stand 1995-03-28
(1)
In Mittel- und Großgaragen muß eine allgemeine elektrische Beleuchtung vorhanden sein. Sie muß so beschaffen und mindestens in zwei Stufen derartig schaltbar sein, daß an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege nach § 18 Abs. 1 in der ersten Stufe eine Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux (lx) und in der zweiten Stufe von mindestens 20 lx erreicht wird.
(2)
In geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, muß zur Beleuchtung der Rettungswege eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für automatische Garagen.

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