Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehalts der Luft überschritten wird,
2.
entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet.