(1)
Anstelle von Brandwänden nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO genügen
1.
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
(2)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 ThürBO gilt nicht für Abschlußwände von offenen Kleingaragen.