Weitergehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 ThürBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.
§ 21
ThürGarVOWeitergehende Anforderungen
Schlußbestimmungen
Stand 1995-03-28