(1)
Außenwände von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2)
Absatz 1 gilt nicht für Außenwände von
1.
eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
2.
Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m Grundfläche, soweit sich aus § 27 ThürBO nichts anderes ergibt.
(3)
Auf Außenwände von offenen Kleingaragen findet § 6 Abs. 7 ThürBO keine Anwendung.