Im Haushaltsplan können in angemessener Höhe Verfügungsmittel der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden; sie sind nicht deckungsfähig und nicht übertragbar.
§ 11
GemHVOVerfügungsmittel
Teil 2 Planungsgrundsätze
Stand 2006-05-18