Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde nach §§ 80 und 81 GemO die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeindliche Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
§ 60
GemHVOSondervermögen, Treuhandvermögen
Teil 10 Schlussbestimmungen
Stand 2006-05-18