Jurafuchs

§ 40

GemHVO
Kostenüber- und Kostenunterdeckungen
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2006-05-18
(1)
Sofern Kostenüberdeckungen für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), auszugleichen sind, ist in entsprechender Höhe ein Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
(2)
Sofern Kostenunterdeckungen ausgeglichen werden sollen, sind diese im Anhang anzugeben.

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