Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen (Doppelhaushalt), sind im Haushaltsplan die Ansätze für Erträge und Aufwendungen, Ein- und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen.
§ 7
GemHVOFestsetzungen für zwei Haushaltsjahre
Teil 1 Haushaltsplan
Stand 2006-05-18