(1)
In der Gesamtfinanzrechnung sind mindestens die folgenden Posten gesondert in der angegebenen Reihenfolge auszuweisen:
(2)
Auf die Gesamtfinanzrechnung kann der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 21 (DRS 21) „Kapitalflussrechnung“ vom 2. April 2014 (BAnz. AT 08.04.2014 B2) entsprechend angewandt werden.
(3)
Für die Kasse einer Ortsgemeinde bedarf es aufgrund des § 68 Abs. 4 GemO keiner Gesamtfinanzrechnung.