Jurafuchs

§ 39

GemHVO
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2006-05-18
Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.

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