Ergibt sich in der Bilanz ein Überschuss der Passivposten (ohne Posten 1.4 nach § 47 Abs. 5) über die Aktivposten, so ist der entsprechende Betrag am Schluss der Bilanz auf der Aktivseite gesondert unter der Bezeichnung „Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ auszuweisen.
§ 39
GemHVONicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2006-05-18