Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
§ 41
GemHVOBilanzierungsverbot
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2006-05-18