Jurafuchs

§ 41

GemHVO
Bilanzierungsverbot
Teil 7 Inventar, Ansatz- und Bewertungsbestimmungen
Stand 2006-05-18
Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben oder die selbst hergestellt wurden, darf ein Aktivposten nicht gebildet werden; dies gilt nicht für von Dritten eingeräumte Nutzungsrechte für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

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