Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für Sonderkassen, soweit nichts anderes bestimmt ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 60 Sondervermögen, Treuhandvermögen§ 62 Weitergeltung von Vorschriften →