Jurafuchs

§ 17

GenG
Juristische Person; Formkaufmann
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Stand 2026-05-06
(1)
Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2)
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

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1 interaktive Fall zu § 17 GenG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.