Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 34 über die Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder sinngemäß.
§ 41
GenGSorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder
Verfassung der Genossenschaft
Stand 2026-05-06