Soweit die Satzung die Mitglieder zu Einzahlungen auf den Geschäftsanteil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschlussfassung durch die Generalversammlung.
§ 50
GenGBestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil
Verfassung der Genossenschaft
Stand 2026-05-06