Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
§ 18
GenGRechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
Stand 2026-05-06