Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 48 Zuständigkeit der Generalversammlung§ 50 Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil →