Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 64b Bestellung eines Prüfungsverbandes§ 65 Kündigung des Mitglieds →