(1)Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.(2)§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← (XXXX) §§ 78a und 78b (weggefallen)§ 79a Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft →