Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben.
§ 66a
GenGKündigung im Insolvenzverfahren
Beendigung der Mitgliedschaft
Stand 2026-05-06