In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/gkg/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).