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Jurafuchs

§ 10

GKG
Grundsatz für die Abhängigmachung
Stand 2026-01-27
In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden.

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