Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.
§ 59a
GKG 2004Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Besondere Wertvorschriften
Stand 2026-05-06